Der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses begründet für beide Parteien eine Vielzahl gegenseitiger Verpflichtungen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der einen Partei stehen naturgemäß den Pflichten der anderen gegenüber.
Hierzu zählen:
- Die Pflicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung gemäß dem Arbeitsverhältnis.
- Die Pflicht, den Weisungen und Direktionen des Arbeitgebers gemäß dem Arbeitsverhältnis zu folgen.
- Die Treue- und Verschwiegenheitspflicht.
- Das Wettbewerbsverbot (§§ 60 und 61 HGB, § 133 GewO).
- Das Recht auf vereinbarungsgemäße Beschäftigung.
- Das Recht auf Vergütung.
- Das Recht auf Urlaub.
- Das Recht auf Erteilung eines Zeugnis.
- Das Streikrecht.
- Die Treuepflicht und Verschwiegenheitspflicht des Arbeitgebers.
- Das Recht auf Materialien und Werkzeuge die den geltenden Bestimmungen in Bezug auf Sicherheit für Leib und Leben entsprechen.
Außerdem gibt es Rechte und Pflichten, die nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergeben:
- Die Koalitionsfreiheit
- Die Rechte aus dem Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht.
- Den Anspruch auf Ruhepausen.
- Den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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