Untergang des Urlaubsanspruches mit dem Tod

Ein Arbeitgeber ist rechtlich nicht gehindert, einem Arbeitnehmer Erholungsurlaub im Vorgriff auf das Folgejahr zu erteilen, wenn der Urlaubsbeginn im Folgejahr liegt. Der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs kann nach Auffassung des Neunten Senats im Urteil vom 17. Mai 2011 (- 9 AZR 189/10 -) die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung, die Festlegung des Urlaubszeitraums, im Regelfall vor der Entstehung des Urlaubsanspruchs zu Beginn des Urlaubsjahres vornehmen.

Sofern der Arbeitnehmer nicht abweichende Urlaubswünsche äußert, kann der Arbeitgeber die Freistellung im Vorgriff auf das kommende Urlaubsjahr erklären und dem Arbeitnehmer damit jahresübergreifend Erholungsurlaub gewähren. Im Gegenzug ist der Arbeitnehmer berechtigt, im laufenden Urlaubsjahr neben dem aus diesem Jahr resultierenden Urlaub auch den Urlaub aus dem Folgejahr für das Folgejahr zu beantragen. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellen, muss der Arbeitnehmer als Adressat der Erklärung hinreichend deutlich erkennen können, in welchem Umfang der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch erfüllen will. Erklärt sich der Arbeitgeber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, geht dies zu seinen Lasten. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, die Freistellungserklärung sprachlich so zu fassen, dass der Arbeitnehmer über ihren Inhalt nicht im Zweifel ist.
Im Streitfall ließ sich der im Kündigungsschreiben der beklagten Arbeitgeberin enthaltenen Freistellungserklärung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Urlaub erteilen wollte. Mit der Erklärung, sie kündige zum 31. März 2007 und stelle den Kläger ab sofort unter Anrechnung seiner Urlaubstage von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei, ließ die Beklagte offen, ob sie lediglich den Teilurlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder den ungekürzten Urlaubsanspruch erfüllen wollte. Der Anspruch auf Abgeltung des nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit fortbestehenden gesetzlichen Mindesturlaubs kann aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Der Neunte Senat hat mit seiner Entscheidung vom 9. August 2011 (- 9 AZR 365/10 -) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Danach unterlag der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht den tariflichen Ausschlussfristen, selbst wenn diese umfassend alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betrafen. Diese frühere Rechtsprechung hatte der Senat damit begründet, dass der frühere Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) für den unantastbaren Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehe. Die gesetzliche Unabdingbarkeit des Urlaubsanspruchs nach § 13 Abs. 1 BUrlG erstrecke sich
auch auf seine Abgeltung. Nach der neueren Rechtsprechung stellt der Urlaubsabgeltungsanspruch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nur noch eine reine Geldforderung dar. Er entsteht als reiner Geldanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird nach § 271 BGB sofort fällig. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht. Während unter Geltung der Surrogatstheorie der Urlaubsabgeltungsanspruch nur erfüllbar und damit fällig wurde, soweit der Arbeitnehmer spätestens vor Ablauf der Übertragungsdauer seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangte, hat nach Aufgabe dieser Theorie der Ablauf des Bezugs- bzw. Übertragungszeitraums keine rechtliche Bedeutung mehr. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist als Geldanspruch auch im Fall der andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr befristet. Die Anwendbarkeit von Ausschlussfristen kann deshalb nicht mehr mit dem Hinweis auf das eigenständige Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes verneint werden. Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund des Todes des Arbeitnehmers, wandelt sich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Urlaubsanspruch nicht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um. Der Neunte Senat hat mit Urteil vom 20. September 2011 (- 9 AZR 416/10 -) entschieden, dass der noch bestehende Urlaubsanspruch des Erblassers mit dessen Tod untergeht, bevor er sich in einen Abgeltungsanspruch umwandeln kann. Urlaub kann nur durch Freistellung des Arbeitnehmers von dessen Arbeitspflicht gewährt werden. Da die Arbeitspflicht nach § 613 BGB regelmäßig an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, können solche Pflichten, auf die der Urlaubsanspruch bezogen ist, nach dem Tod des Arbeitnehmers als dem zur Arbeit Verpflichteten nicht mehr entstehen. Der Urlaubsanspruch entfällt daher, weil der Arbeitgeber ihn aufgrund des Todes des Arbeitnehmers nicht mehr hätte erfüllen können. Der (untergegangene) Abgeltungsanspruch kann deshalb auch nicht im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben des Arbeitnehmers übergehen.
Der Senat hat nicht darüber entscheiden müssen, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergeht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Tod des Arbeitnehmers endete.

Abgeltung von Reisezeiten

In seinem Urteil vom 20. April 2011 (- 5 AZR 200/10 -) hat sich der Fünfte Senat mit der Vergütung von Zeiten befasst, die ein Kraftfahrer als Beifahrer zurücklegt.

Im entschiedenen Fall enthielt der Formulararbeitsvertrag eine Klausel, wonach außerhalb der normalen Arbeitszeit anfallende Reisezeiten mit der zu zahlenden Vergütung abgegolten seien. Diese Klausel ist vom erkennenden Senat wegen unzureichender Transparenz als unwirksam beurteilt worden. Aus dem Arbeitsvertrag muss sich unmissverständlich ergeben, welche Zeiten von der Vergütungspflicht ausgenommen werden sollen. In derselben Entscheidung ist anerkannt worden, dass Zeiten, die ein Lkw-Fahrer als Beifahrer auf dem Lkw verbringt, grundsätzlich vergütungspflichtig sind. Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung der Zeit bestimmen kann, er also weder eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes noch Freizeit hat.