Tarifrecht

Das Tarifrecht ist ein Teil des Arbeitsrechts und zwar des kollektiven Arbeitsrechts. Das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen folgt aus der durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes garantierten Tarifautonomie.

Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeberverband oder einzelnen Arbeitgebern/ innen auf der einen Seite und einer Gewerkschaft auf der anderen Seite geschlossen wird.

Im Tarifvertrag werden unter anderem Rechtnormen vereinbart, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen.

Ein Tarifvertrag gilt zunächst nur dann zwingend, wenn der/ die Arbeitgeber/ in und der/ die Arbeitnehmer/ in jeweils Mitglieder der den Tarifvertrag schließenden Parteien sind. Ferner ist ein Tarifvertrag dann zwingend anzuwenden, wenn er für allgemeinverbindlich erklärt wurde, das heißt, für alle Arbeitgeber/ innen einer bestimmten Branche verbindlich gilt, Arbeitgeber/ in und Arbeitnehmer/ in es im Arbeitsvertrag vereinbart haben.

Die Tarifvertragsparteien haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie den obersten Arbeitsbehörden der Bundesländer Ausfertigungen der abgeschlossenen Tarifverträge zu übersenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist verpflichtet ein Tarifregister zu führen, während die obersten Arbeitsbehörden der Länder die Einrichtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen können.

Gebunden an die vereinbarten Tarifverträge sind zwingend die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) oder der Arbeitgeber, der selbst Tarifvertragspartei ist (§ 3 TVG). Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann einzelvertraglich die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages vereinbart werden (sog. Inbezugnahme); außerdem kann durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages eine Tarifbindung nicht tarifgebundener Arbeitgeber erreicht werden.

Arbeitnehmer/-innen können sich nur dann auf Bestimmungen eines Tarifvertrages berufen, wenn sie Mitglied der vertragsabschließenden Gewerkschaft und bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der dem vertragsabschließenden Arbeitgeberverband angehört oder selbst einen Firmentarifvertrag abgeschlossen hat.

Ausnahmen:

  • allgemeinverbindliche Tarifverträge
  • Verweis auf einen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag
  • Auch in Fällen, in denen Tarifverträge nicht unmittelbar gelten, werden sie jedoch oftmals zur Orientierung für bestehende und zukünftige Arbeitsverhältnisse herangezogen. Sie werden von Arbeitgebern in Arbeitsverträgen „in Bezug genommen“, d.h. der Tarifvertrag wird aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung teilweise oder vollständig angewendet.
  • Welche Auskünfte kann man erhalten?

Auskünfte aus Tarifverträgen:

  • Löhne, Gehälter, Entgelte
  • Lohn-, Gehalts- bzw. Entgeltgruppenbeschreibungen
  • Ausbildungsvergütungen
  • allgemeinverbindliche Mindestentgelte
  • (Abfallentsorgung, Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk, Gebäudereinigung, Großwäschereien, Maler- und Lackiererhandwerk, Spezialbergbau, Pflegebranche)
  • allgemeinverbindliche Tarifverträge
  • Arbeitszeit
  • Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Urlaubsdauer
  • zusätzliches Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld/Sonderzahlungen
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Kündigungsfristen
  • Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Ansprüche
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Weiterbildung/Qualifizierung
  • Kündigungsschutz und Verdienstsicherung
  • Öffnungsklauseln für betriebliche Abweichungen zur Beschäftigungssicherung
  • Altersversorgung/Entgeltumwandlung
  • Altersteilzeit/Vorruhestand

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