Ortsbezogenheit des Feiertagszuschlags

Die tariflichen Regelungen für die Zahlung eines Zuschlags für Feiertagsarbeit knüpfen regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort an, abweichende Regelungen müssen deutlich erkennbar sein.

Danach wird gemäß Urteil des Zehnten Senats vom 17. August 2011 (- 10 AZR 347/10 -) der Feiertagszuschlag nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V nur für die Arbeit an gesetzlich bestimmten Feiertagen am Beschäftigungsort geschuldet. Im TV-V fehlt eine eigenständige vom gesetzlichen Feiertagsrecht abweichende Definition des Begriffs der Feiertagsarbeit. Der bundesweit geltende TV-V enthält keine länderspezifischen und konfessionellen Besonderheiten im Feiertagsrecht. Im konkreten Fall war der Beschäftigungsort im Land SachsenAnhalt. Dort sind Ostersonntag und Pfingstsonntag nicht als gesetzliche Feiertage bestimmt. Insofern bestand kein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag.