Benachteiligung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bietet Arbeitnehmern Schutz vor Benachteiligung. Nach dem AGG dürfen Beschäftigte weder aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung bzw. sexueller Identität benachteiligt werden.

Die Realität am Arbeitsplatz sieht bedauerlicher Weise noch heute erschreckend anders aus. Diskriminierung am Arbeitsplatz ist entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungs- gesetz noch immer Alltag und hat viele Gesichter. Die Auszubildende vom Chef begrap-scht, ein Bewerber nicht genommen, weil er Ausländer ist oder ein homosexueller Manager bei Beförderungen immer wieder übergangen.

Aufgrund der Verpflichtung Deutschlands zur Umsetzung europäischen Rechts ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) am 18.08.2006 in Kraft getreten. Da es für die arbeitsrechtlichen Benachteilungsverbote des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes keine Übergangsfristen gibt, müssen Arbeitgeber zur Vermeidung juristischer Nachteile nunmehr unverzüglich dafür sorgen, dass ihre betrieblichen Abläufe und Strukturen und alle arbeitsrechtlichen Verträge und Maßnahmen mit den Regelungen des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vereinbar sind.

Für Betriebe bedeutet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in der Praxis insbesondere:

· Stellenausschreibungen, Einstellungs- und Auswahlverfahren inkl. Schriftverkehr Stellenausschreibungen sollten nicht nur geschlechtsneutral formuliert sein, sondern auch keine konkreten Altersangaben oder gar Formulierungen enthalten, die nach Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Veranlagung ausgrenzen. Gleiches gilt für Einstellungsgespräche.

· Beförderungen und Versetzungen / Aus- und Weiterbildung / Abmahnungen und Kündigungen / Leistungsbewertungen und Beurteilungen / Lohn und Gehalt /Bonuszahlungen müssen auf benachteiligungsfreien Personalentscheidungen beruhen.

· Arbeits- und Tarifverträge / Betriebs- und sonstige Vereinbarungen unterliegen den Antidiskriminierungsbestimmungen in gleichem Maße wie Individualvereinbarungen.

Zur Beantwortung allgemeiner Fragen zum Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat die Bundesregierung die Antidiskriminierungsstelle errichtet.

Individuelle Beratung finden Opfer diskriminierender Benachteiligung insbesondere bei auf Gleichbehandlung im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälten.

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