Nach § 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Der Zweite Senat hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 (- 2 AZR 384/10 -) entschieden, dass es für den Beginn der Acht-Wochen-Frist und das Eingreifen des Kündigungsschutzes auf den ärztlich prognostizierten und nicht den tatsächlichen Tag der Geburt des Kindes ankommt, wenn der Vater Elternzeit vom frühestmöglichen Zeitpunkt an beantragt hat.
Der Beginn des gesetzlichen Kündigungsschutzes nach dem BEEG bliebe andernfalls zunächst in der Schwebe. Fristenregelungen verlangen dagegen Rechtssicherheit. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger allerdings Sonderkündigungsschutz nicht erworben. Er hatte Elternzeit nur unter der Bedingung der Gewährung gleichfalls beantragter Elternteilzeit geltend gemacht. Die Beklagte hatte die Gewährung von Elternteilzeit abgelehnt. Unabhängig davon, ob die Verknüpfung von Elternzeit und Elternteilzeit im Sinne einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zu verstehen war, hat sie dazu geführt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt in Elternzeit war. § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt jedoch voraus, dass tatsächlich Elternzeit genommen wird. Im Urteil vom 7. Juli 2011 hat der Zweite Senat (- 2 AZR 377/10 -) an seiner Rechtsprechung zum Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG festgehalten. Danach beginnt der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften für den Bewerber aufweist. Auf die Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand kommt es nicht an. Der Sonderkündigungsschutz greift auch dann ein, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der letzten – erforderlichen – Stützunterschrift die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen noch nicht angelaufen war. Insbesondere der Regelungszweck des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG spricht für ein solches Verständnis. Die Ausdehnung des besonderen Kündigungsschutzes auf Wahlbewerber ist erfolgt, weil dieser Personenkreis im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber für die Zeit der Wahl in ähnlicher Weise schutzbedürftig ist wie schon gewählte Betriebsratsmitglieder. Zudem soll ein Arbeitgeber daran gehindert werden, nicht genehme Wahlbewerber durch Kündigung von der Wahl auszuschließen. Zur effektiven Umsetzung dieses Ziels muss der Kündigungsschutz zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einsetzen. Die besondere Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines Wahlbewerbers entsteht bereits dann, wenn für den Arbeitgeber erkennbar werden kann, dass er für das Amt in Aussicht genommen ist. Trägt ein Wahlvorschlag die nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderliche Mindestanzahl von Arbeitnehmerunterschriften, hat sich eine Kandidatur derartig verfestigt, dass der Arbeitgeber ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen muss, der Kandidat werde in den Betriebsrat gewählt.