Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen

Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Dazu müssen sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen.

Die in § 81 Abs. 1 SGB IX geregelte gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber. In einem vom Achten Senat durch Urteil vom 13. Oktober 2011 (- 8 AZR 608/10 -) entschiedenen Fall machte ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber Entschädigung wegen Benachteiligung im Zusammenhang mit seiner Behinderung geltend. Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig, ohne vorher zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, und ohne diesbezüglich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen zu haben. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht für den Arbeitgeber unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Die Verletzung dieser Prüfpflicht stellt ein Indiz dafür dar, dass der Arbeitgeber einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hat. Dem Kläger steht eine Entschädigung zu, da der Arbeitgeber die Vermutung einer solchen Benachteiligung nicht widerlegen konnte. Der Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zur Klärung der Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung zurückverwiesen.