Der Insolvenzschutz auch von Betriebsrentenanwartschaften durch den Träger der Insolvenzsicherung ist Bestandteil des BetrAVG. Dabei verweist § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrAVG auf die Berechnungsmethode in § 2 Abs. 1 BetrAVG, nach der im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers mit gesetzlich unverfallbarer Betriebsrentenanwartschaft deren Höhe berechnet wird. Jedoch tritt der Zeitpunkt des die Eintrittspflicht des Beklagten auslösenden Sicherungsfalls – hier der Insolvenzeröffnung – an die Stelle des Zeitpunkts des Ausscheidens. Die Höhe der insolvenzgeschützten Anwartschaft ist danach zeitratierlich zu berechnen.
Diese Berechnung erfolgt dergestalt, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von dessen Beginn bis zum Sicherungsfall in Verhältnis gesetzt wird zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der festen Altersgrenze. Insolvenzgeschützt ist der diesem Verhältnis entsprechende Teil der bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nach der maßgeblichen Versorgungsordnung erreichbaren „fiktiven“ Vollrente. Nach dem Urteil des Dritten Senats vom 19. Juli 2011 (- 3 AZR 434/09 -) bewirken die gesetzlichen Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters. Ein Verstoß gegen Unionsrecht, sei es bezogen auf der Richtlinie 2000/78/EG, sei des aufgrund primärrechtlichen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters gemäß § 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist nicht gegeben. Die in § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrAVG enthaltene Verweisung auf die Regeln zur Berechnung einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfolgt das Ziel die Voraussetzungen des Schutzes und die Berechnungsmethoden in beiden Fällen anzugleichen. Das ist schon deshalb im Allgemeininteresse liegend, legitim, angemessen und erforderlich, weil eine andere Regelung zu Wertungswidersprüchen führen würde. In ihrem eigenen Anwendungsbereich benachteiligt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 BetrAVG nicht unerlaubt, weil Betriebsrente nach dem üblichen Verständnis für das gesamte Arbeitsleben gezahlt wird. Die gesetzliche Anknüpfung daran erleichtert die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung. Eine Aushöhlung des Verbots der Benachteiligung wegen des Alters ist damit nicht verbunden, da die einzelne Versorgungsordnung an diesem Verbot zu messen ist. Deshalb war die Klage eines Arbeitnehmers, der den Zeitraum bis zum Insolvenzfall nicht in das Verhältnis zum Zeitraum bis zum Bezug der fiktiven Altersrente, sondern zum in der
Versorgungsordnung vorgesehenen anrechenbaren Zeitraum in Ansatz bringen wollte, erfolglos.