Der Sechste Senat hat sich in seinem Urteil vom 9. Juni 2011 (- 6 AZR 132/10 -) mit dem Erfordernis der Betriebsratsanhörung anlässlich der Kündigung eines von einem öffentlichen Arbeitgeber einer GmbH gestellten Mitarbeiters befasst. Die Beklagte und die Agentur für Arbeit F. hatten eine GmbH gegründet und dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer zur Dienstleistung zugewiesen, ohne ihr diesbezüglich über das fachliche Weisungsrecht hinausgehende Kompetenzen in personellen und sozialen Angelegenheiten einzuräumen.
Die Wahl des bei der GmbH gewählten Betriebsrats wurde 2009 rechtswirksam für ungültig erklärt. Bereits zuvor hatte die Beklagte einem der GmbH gestellten Arbeitnehmer ohne Anhörung des bei der GmbH gebildeten Betriebsrats innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung gekündigt. Der Senat hat zunächst festgehalten, dass ein Betriebsrat erst mit der rechtsgestaltenden Feststellung der Ungültigkeit der Wahl sein Amt verliert. Der bei der GmbH gebildete Betriebsrat war aber nicht deshalb vor der Kündigung zu hören, weil der Kläger etwa zum Kündigungszeitpunkt in einem gemeinsamen Betrieb der Beklagten und der Agentur für Arbeit F. beschäftigt gewesen wäre. Gründen mehrere juristische Personen zu einem bestimmten Zweck eine GmbH und weisen dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer zur Dienstleistung zu, ohne ihr gegenüber den Arbeitnehmern über das fachliche Weisungsrecht hinausgehende Kompetenzen in personellen und sozialen Angelegenheiten einzuräumen, liegt nämlich bloß ein Gemeinschaftsunternehmen, aber kein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vor. Ist der Arbeitnehmer eines öffentlichen Arbeitgebers gemäß § 44b SGB II aF einer GmbH zur Dienstleistung zugewiesen worden, ohne dass dieser die Kernfunktion eines Arbeitgebers im personellen und sozialen Bereich übertragen worden ist, unterscheidet sich die betriebsverfassungsrechtlich relevante Situation dieses Arbeitnehmers nicht wesentlich von der eines Leiharbeitnehmers. Welche Beteiligungsrechte in einem solchen Fall jeweils dem Betriebsrat oder dem Personalrat der abgebenden Dienststelle zustehen, richtet sich nach dem Zweck des Beteiligungsrechts und danach, welche Belange des Arbeitnehmers und welche Interessen der beim öffentlichen Arbeitgeber und der bei der Arbeitsgemeinschaft Beschäftigten betroffen sind. Verbleiben Befugnisse im Zusammenhang mit Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses beim öffentlichen Arbeitgeber, muss der bei ihm errichtete Personalrat bei der Ausübung solcher Befugnisse beteiligt werden. Im vom Senat entschiedenen Fall war damit die ohne Beteiligung des Betriebsrats, aber mit ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats erfolgte Kündigung gegenüber dem Kläger wirksam. In seinem Urteil vom 7. Juli 2011 (- 6 AZR 248/10 -) hat sich der Sechste Senat mit den Modalitäten bei Übergabe eines Anhörungsschreibens zu einer beabsichtigten Kündigung an den Betriebsrat auseinandergesetzt. Der Arbeitgeber hatte das Anhörungsschreiben zur Kündigung der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden der Filiale L. bei einer Betriebsräteversammlung in H. ausgehändigt. Das war im Streitfall deshalb zulässig, weil der Vorsitzende des Betriebsrats der Filiale L. nicht zur Betriebsräteversammlung erschienen und deshalb verhindert war. Ist ein Betriebsratsvorsitzender aufgrund von Ortsabwesenheit tatsächlich verhindert, im Betrieb Erklärungen entgegenzunehmen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, z.B. ein Anhörungsschreiben des Arbeitgebers zu einer beabsichtigten Kündigung, ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sein Stellvertreter zur Entgegennahme berechtigt. So verhält es sich auch, wenn dem Betriebsrat rechtzeitig angekündigt wird, wann und wo der Arbeitgeber ihm gegenüber außerhalb des Betriebs eine Erklärung abgeben will, die Entgegennahme dieser Erklärung des Arbeitgebers außerhalb des Betriebs vom Betriebsrat bzw. seinem Vorsitzenden nicht abgelehnt wird und der Betriebsratsvorsitzende die Erklärung des Arbeitgebers aufgrund Ortsabwesenheit nicht entgegennehmen kann. Auch in diesem Fall ist der Vorsitzende des Betriebsrats aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage und damit iSv. § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verhindert, die Erklärung des Arbeitgebers entgegenzunehmen mit der Folge, dass sein Stellvertreter zur Entgegennahme berechtigt ist und eine schriftliche Erklärung dem Betriebsrat zugeht, wenn sie mit Einverständnis des Stellvertreters diesem außerhalb des Betriebs ausgehändigt wird. Deshalb war der Einwand des gegen seine Kündigung vorgehenden Klägers, die Beklagte habe den Betriebsrat vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört, erfolglos. Die Beklagte musste auch ihrer Massenentlassungsanzeige keine Stellungnahme des Betriebsrats zu den von ihr beabsichtigten Entlassungen beifügen. Es reichte aus, dass sie die Massenentlassungsanzeige unter Beifügung einer Ausfertigung des zwischen ihr und dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommenen Interessenausgleichs einschließlich Namensliste erstattet hat. § 125 Abs. 2 InsO bezweckt eine möglichst schnelle Sanierung, um eine Verzögerung bei der Abwicklung der Rechtsverhältnisse des Schuldners zu vermeiden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn ein mit dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommener Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht ersetzen würde, zumal der Gesamtbetriebsrat gem. § 50 Abs. 1 BetrVG für den Abschluss eines betriebsübergreifenden Interessenausgleichs mit Namensliste zuständig ist. Es ist in diesem Fall konsequent, dass die betriebsverfassungsrechtlich unzuständigen örtlichen Betriebsräte bei der Agentur für Arbeit zu den geplanten Entlassungen nicht Stellung nehmen. Auch die RL 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Massenentlassungen enthält keine Regelung, wonach der Anzeige der Massenentlassung eine Stellungnahme einer bestimmten Arbeitnehmervertretung beigefügt werden muss. Die Frage der Zuständigkeit von Gesamtbetriebsrat oder örtlichem Betriebsrat betrifft allein die Auslegung nationalen Rechts.