Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags geltend machen, muss er nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags Befristungskontrollklage erheben. Hat er rechtzeitig Klage erhoben, kann er nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denjenigen geltend machen, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat.
Nach dem Ende des ersten Rechtszugs ist der Arbeitnehmer grundsätzlich mit der Geltendmachung weiterer Unwirksamkeitsgründe ausgeschlossen. Dazu gehört auch die Rüge der mangelnden Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. Das gilt dann nicht, wenn das Arbeitsgericht seine Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG iVm. § 17 Satz 2 TzBfG verletzt hat. Dann kann der Arbeitnehmer nach dem Urteil des Siebten Senats vom 4. Mai 2011 (- 7 AZR 252/10 -) den erstinstanzlich nicht geltend gemachten Unwirksamkeitsgrund in das Berufungsverfahren einführen. In diesem Fall hat das Berufungsgericht den Unwirksamkeitsgrund selbst zu prüfen und muss die Sache nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen.