Nach dem Urteil des Siebten Senats vom 8. Dezember 2010 (- 7 AZR 438/09 -) war die tarifliche Altersgrenze des § 33 Abs. 1a TVöD-V (in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung) wirksam. Danach endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet.
Allerdings bedürfen auch tarifvertragliche Altersgrenzen zu ihrer Wirksamkeit eines sie rechtfertigenden Sachgrundes iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG. Den Tarifvertragsparteien steht jedoch bei der Normsetzung eine Einschätzungsprärogative zu den tatsächlichen Gegebenheiten, betroffenen Interessen und Regelungsfolgen zu. Diese ist nur überschritten, wenn für die Regelung
plausible, einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind. Daher durften die Tarifvertragsparteien dem Interesse des Arbeitgebers, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen und bereits beschäftigte Arbeitnehmer zu fördern, den Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers einräumen, wenn dieser durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres wirtschaftlich abgesichert ist. Die tarifvertragliche Regel verstößt auch nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG). Sie führt zwar zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Diese ist aber nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG erlaubt. Mit dieser Regelung verfolgt der deutsche Gesetzgeber, wie auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 12. Oktober 2010 (- C 45/09 – „Rosenbladt“) entschieden hat, rechtmäßige Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Die tarifliche Regelung dient ebenfalls legitimen Zielen. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, ging es den Tarifvertragsparteien mit der Altersgrenze darum, im Bereich des öffentlichen
Dienstes für eine zuverlässige, langfristige Personalplanung zu sorgen, eine ausgewogene Altersstruktur zu erhalten, den Nachwuchs zu fördern, Aufstiegschancen zu eröffnen und damit Leistungs- und Motivationsanreize für die bereits Beschäftigten zu schaffen. Das zur Erreichung dieser Ziele angewandte Mittel der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erscheint unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien als erforderlich und angemessen