Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, obliegt dem Betriebsrat. Hierbei hat er auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht, zu berücksichtigen.
Die Arbeitsgerichte können die Entscheidung des Betriebsrats nur darauf überprüfen, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient und dieser bei seiner Entscheidung auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat (vgl. nur BAG 27. November 2002 – 7 ABR 36/01 -). In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Siebte Senat durch Beschluss vom 9. Dezember 2009 (- 7 ABR 46/08 -) entschieden, dass ein Gesamtbetriebsrat nach § 40 Abs. 2 iVm. § 51 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber die Freischaltung der in seinem Büro und der in betriebsratslosen Verkaufsstellen vorhandenen Telefone zum Zwecke der wechselseitigen Erreichbarkeit verlangen kann. Der Gesamtbetriebsrat repräsentiert im Rahmen seiner originären Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG auch die Arbeitnehmer der betriebsratslosen Betriebe. Zur Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgabe muss er sich ein Bild über die Situation in diesen Betrieben machen können. Welche Informations- und Kommunikationswege er hierfür für erforderlich hält, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Demzufolge ist er auch berechtigt, die Freischaltung von Telefonen in räumlich entfernten Betriebsstätten zu verlangen, um mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern in einen Informationsaustausch treten zu können. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass sich die betreffenden Kommunikationsmittel im Besitz des Gesamtbetriebsrats befinden. In einem Beschluss vom 20. Januar 2010 (- 7 ABR 79/08 -) hat der Siebte Senat erneut betont, dass auch für das Begehren des Betriebsrats auf Zugang zum Internet weiter an der nach § 40 Abs. 2 BetrVG notwendigen Prüfung der Erforderlichkeit des Sachmittels festzuhalten ist. Allerdings kann idR davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Internet der Informationsbeschaffung durch den Betriebsrat und damit der Erfüllung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben dient. Durch das Internet kann der Betriebsrat die für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Informationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich einholen. Der Betriebsrat darf – soweit keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen – daher einen Internetzugang regelmäßig für erforderlich halten. Einer Darlegung konkreter, sich ihm aktuell stellender Aufgaben, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt, bedarf es nicht. Insoweit hat der Senat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben (vgl. BAG 23. August 2006 –
7 ABR 55/05 -). Zudem hat er in Abgrenzung zu seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BAG 16. Mai 2007 – 7 ABR 45/06 -) klargestellt, dass die Erforderlichkeit eines Internetzugangs nicht von einer Darlegung des Betriebsrats abhängt, dass er ohne die Nutzung des Internet die Wahrnehmung sich ihm stellender Aufgaben vernachlässigen müsste.