Kosten für die Beratung des Wahlvorstands durch einen Rechtsanwalt

Der Arbeitgeber trägt nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Kosten der Betriebsratswahl. Hierzu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Wahl sowie mit der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind. Kosten für die Beratung des Wahlvorstands durch einen Rechtsanwalt hat er nach einem Beschluss des Siebten Senats vom 11. November 2009 (- 7 ABR 26/08 -) allerdings nur dann zu tragen, wenn der Wahlvorstand darüber mit dem Arbeitgeber zuvor eine Vereinbarung getroffen hat.

§ 80 Abs. 3 BetrVG findet auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Wahlvorstand entsprechende Anwendung. Das Gesetz regelt die Befugnisse des Wahlvorstands und die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für dessen Tätigkeit in § 20 Abs. 3 BetrVG nur unvollständig. Durch das Erfordernis einer Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG, die zumindest den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, die Person des Sachverständigen und die Vergütung umfasst, wird dem Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten die Möglichkeit eröffnet, Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen oder gegen den Umfang des Auftrags zu erheben oder seinen Sachverstand bzw. eigene sachkundige Personen zur Beratung anzubieten. Dieser von § 80 Abs. 3 BetrVG verfolgte Gesetzeszweck gilt auch für den Wahlvorstand. Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung, obwohl die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist, kann der Wahlvorstand die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen. Bei einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung können Leiharbeitnehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG nicht in den Betriebsrat des Entleiherbetriebs gewählt werden. In einem Beschluss vom 17. Februar 2010 (- 7 ABR 51/08 -) hat der Siebte Senat mit eingehender Begründung seine Rechtsprechung bestätigt, wonach dies auch für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gilt (BAG 10. März 2004 – 7 ABR 49/03 -). Wahlberechtigt iSd. § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG – und damit nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit wählbar – sind im Entleiherbetrieb nur die nach § 7 Satz 1 BetrVG, nicht dagegen die nach § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer. Dies zeigt sowohl der systematische Gesamtzusammenhang der genannten Bestimmungen als auch ihr Sinn und Zweck. Auch die Gesetzesgeschichte spricht für dieses Verständnis. Der Ausschluss der Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der unterschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Status von Stamm- und Leiharbeitnehmern entspricht den strukturellen Unterschieden, die typischerweise zwischen beiden Gruppen bestehen. Wurde ein Leiharbeitnehmer in den Betriebsrat des Entleiherbetriebs gewählt, so kann dessen Nichtwählbarkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Wahlanfechtung noch gerichtlich festgestellt werden.

Sachaufwand des Betriebsrats

Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, obliegt dem Betriebsrat. Hierbei hat er auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht, zu berücksichtigen.

Die Arbeitsgerichte können die Entscheidung des Betriebsrats nur darauf überprüfen, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient und dieser bei seiner Entscheidung auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat (vgl. nur BAG 27. November 2002 – 7 ABR 36/01 -). In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Siebte Senat durch Beschluss vom 9. Dezember 2009 (- 7 ABR 46/08 -) entschieden, dass ein Gesamtbetriebsrat nach § 40 Abs. 2 iVm. § 51 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber die Freischaltung der in seinem Büro und der in betriebsratslosen Verkaufsstellen vorhandenen Telefone zum Zwecke der wechselseitigen Erreichbarkeit verlangen kann. Der Gesamtbetriebsrat repräsentiert im Rahmen seiner originären Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG auch die Arbeitnehmer der betriebsratslosen Betriebe. Zur Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgabe muss er sich ein Bild über die Situation in diesen Betrieben machen können. Welche Informations- und Kommunikationswege er hierfür für erforderlich hält, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Demzufolge ist er auch berechtigt, die Freischaltung von Telefonen in räumlich entfernten Betriebsstätten zu verlangen, um mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern in einen Informationsaustausch treten zu können. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass sich die betreffenden Kommunikationsmittel im Besitz des Gesamtbetriebsrats befinden. In einem Beschluss vom 20. Januar 2010 (- 7 ABR 79/08 -) hat der Siebte Senat erneut betont, dass auch für das Begehren des Betriebsrats auf Zugang zum Internet weiter an der nach § 40 Abs. 2 BetrVG notwendigen Prüfung der Erforderlichkeit des Sachmittels festzuhalten ist. Allerdings kann idR davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Internet der Informationsbeschaffung durch den Betriebsrat und damit der Erfüllung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben dient. Durch das Internet kann der Betriebsrat die für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Informationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich einholen. Der Betriebsrat darf – soweit keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen – daher einen Internetzugang regelmäßig für erforderlich halten. Einer Darlegung konkreter, sich ihm aktuell stellender Aufgaben, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt, bedarf es nicht. Insoweit hat der Senat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben (vgl. BAG 23. August 2006 –
7 ABR 55/05 -). Zudem hat er in Abgrenzung zu seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BAG 16. Mai 2007 – 7 ABR 45/06 -) klargestellt, dass die Erforderlichkeit eines Internetzugangs nicht von einer Darlegung des Betriebsrats abhängt, dass er ohne die Nutzung des Internet die Wahrnehmung sich ihm stellender Aufgaben vernachlässigen müsste.