Schadensersatz, Aufwendungsersatz und Haftung

Ein besonderes Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist grundsätzlich dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss allerdings nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen.

Der Achte Senat hat mit Urteil vom 28. April 2011 (- 8 AZR 769/09 -) festgestellt, dass eine entsprechende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Gesundheitsschädigung besteht, wenn ein Mitarbeiter bei seiner Beteiligung an Sanierungsarbeiten Asbestfasern eingeatmet hat, wenn das Einatmen asbesthaltiger Raumluft für die Dauer von ca. acht Stunden zu Ablagerungen von Asbestfasern im Lungengewebe führt und wenn hierdurch das Risiko einer chronischen Entzündung in der Lunge und das der Ausbildung von Krebszellen erhöht werden. Gemäß dem im Zeitpunkt der Sanierung anwendbaren § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO ist der Unternehmer gegenüber dem in seinem Unternehmen tätigen Versicherten zum Ersatz des erlittenen Personenschadens nach anderen gesetzlichen Vorschriften allerdings nur dann verpflichtet, wenn er die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die beklagte Stadt hat nach § 278 Satz 1 BGB das Verschulden der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Arbeitnehmer bedient, in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden
zu vertreten. Die Stellung des Vorgesetzten als Erfüllungsgehilfe erlischt nicht dadurch, dass dieser seine eingeräumten Weisungsbefugnisse überschreitet. Erforderlich ist 42 Jahresbericht des Bundesarbeitsgerichts 2011 lediglich, dass seine Handlung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den ihm zugewiesenen Aufgaben steht. Da die beklagte Stadt den Arbeitseinsatz des Klägers durch dessen mit Dienstaufsicht ausgestatteten Vorgesetzten anordnen ließ, hat sie sich dessen Verschulden zurechnen zu lassen. Diesem war das Vorhandensein asbesthaltigen Materials im Asylbewerberheim bekannt, dennoch drängte er auf die Fortsetzung der Sanierungsarbeiten durch den Kläger. Damit steht fest, dass der Vorgesetzte den Kläger vorsätzlich mit Tätigkeiten betraut hat, bei denen er mit gesundheitsgefährdenden Materialien in Berührung kam. Allerdings indiziert allein der Verstoß gegen zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzpflichten keinen Vorsatz. Die Schädigung muss zumindest billigend in Kauf genommen werden. Ob dies konkret der Fall war, konnte der Senat nicht feststellen und hat deshalb die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des
Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit eines Eigenschadens ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betäti-
gungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält. Dies gilt auch für Unfall-
schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers, wenn dieses mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Dies ist zB der Fall, wenn ohne den
Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste oder wenn der Arbeitgeber den Arbeit-
nehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen. Im vom Achten Senat mit Urteil vom 22. Juni 2011 (- 8 AZR 102/10 -) entschiedenen Fall hatte der Kläger
auf der Fahrt zum Dienstort im Zuge der Rufbereitschaft einen Unfall. Zwar hat ein Arbeitnehmer – soweit keine abweichende Vereinbarung existiert – seine Aufwendungen
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst zu tragen. Unabhängig davon, ob sich die Fahrzeit des Klägers zum Krankenhaus rechtlich als Arbeitszeit darstellt, wird dieser Grundsatz allerdings dadurch abgeändert, dass der Kläger im Rahmen der von der Beklagten angeordneten Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung in das
Klinikum abgerufen wurde. Da es bei Rufbereitschaft regelmäßig nicht im Belieben des Arbeitnehmers steht, wann er die vom Arbeitgeber „abgerufene“ Arbeitsleistung erbringt, und weil er dies innerhalb einer den Arbeitseinsatz nicht gefährdenden Zeit tun muss, steht es ihm nicht frei, wie er sich zur Arbeitsstelle begibt. Insbesondere als Arzt
hat er regelmäßig die Pflicht, sich auf „schnellstmöglichem Wege“ dorthin zu begeben. Damit unterscheidet sich der Weg zur Arbeitsstelle während der Rufbereitschaft grundlegend von dem allgemeinen Weg zur Arbeit. Hält es der Arbeitnehmer für erforderlich, mit seinem Privatfahrzeug im Rahmen der Rufbereitschaft zum Arbeitsort zu fahren,
weil dies aus seiner Sicht der schnellste Weg ist, um rechtzeitig dort zu erscheinen, so handelt er regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers. Allerdings besteht ein Erstattungsanspruch nur in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner eigenen Sachmittel hinzunehmen hätte (innerbetrieblicher Schadensausgleich).
Der Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zur Aufklärung der Frage des Verschuldens und zur Schadenshöhe zurückverwiesen.
Der Neunte Senat hat mit Urteil vom 12. April 2011 (- 9 AZR 14/10 -) entschieden, dass ein angestellter Lehrer im Regelfalle keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber hat,
ihm die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu ersetzen. Mangels entsprechender arbeits- und tarifvertraglicher Regelungen ist der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 670 BGB zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die ein Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers vornimmt. Die Nutzung von Räumlichkeiten, die im Eigentum des Arbeitnehmers stehen, kann sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Mit der Auslagerung der Tätigkeit in den häuslichen Bereich des Arbeitnehmers erspart der Arbeitgeber regelmäßig Kosten für die Unterhaltung von Arbeitsräumen. Zugleich hat die Einrichtung
eines häuslichen Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer zur Folge, dass er sich Fahrtwege und damit Fahrtzeit und Fahrtkosten erspart. Tritt hinzu, dass der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer freigestellt hat, an welchem Ort er einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass das Interesse des Arbeit-
nehmers an der Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers das des Arbeitgebers überwiegt. Im Streitfall hatte der vollzeitbeschäftigte Kläger regelmäßig
26,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu erteilen. Das beklagte Land verzichtete darauf, dem Kläger einen Ort anzuweisen, an dem er den Unterricht vor- und nachbereitet. Der
Kläger nutzte dies, um diesen Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in dem von ihm eingerichteten häuslichen Arbeitszimmer außerhalb der Schule zu leisten.
Damit bestand ein überwiegendes Interesse des Klägers daran, in seinem häuslichen Bereich ein Arbeitszimmer einzurichten und dieses mit Büromöbeln und Büromaterialien auszustatten.

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