In einem Fall mit Auslandsbezug hat sich der Fünfte Senat im Urteil vom 20. April 2011 (- 5 AZR 171/10 -) mit der Höhe der üblichen Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB befasst. Der Kläger wurde von einem in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Bauunternehmen ganz überwiegend in Dänemark eingesetzt. Da die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung getroffen hatten, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung.
Diese richtet sich nach dem TV Mindestlohn, wenn im vergleichbaren Wirtschaftskreis für Auslandseinsätze üblicherweise keine höhere Vergütung geleistet wird. Da es nach § 3 Abs. 2 dieses Tarifvertrags für die Höhe des Mindestlohns Ost oder West auf den Einstellungsort ankommt, kann der Kläger lediglich den Mindestlohn Ost beanspruchen. Doch ist die in § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn speziell geregelte Ausschlussfrist als Teil der üblichen Vergütung zu berücksichtigen.