Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber in Papierform weiter aufbewahrte Personalakte. Nach einem Urteil des Neunten Senats vom 16. November 2010 (- 9 AZR 573/09 -) folgt dies aus der nachwirkenden arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
Nach § 241 Abs. 2 BGB hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen Schutzund Rücksichtnahmepflichten auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Der Inhalt dieser Schutz- und Rücksichtnahmepflichten wird auch durch die Grundrechte des Arbeitnehmers geprägt. Hierzu gehört gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der einzelne Bürger soll mit hinreichender Sicherheit überschauen können, welche ihn betreffenden Informationen über bestimmte Bereiche seiner sozialen Umwelt bekannt sind und gegebenenfalls unter denkbaren Kommunikationspartnern kursieren können. Der Arbeitnehmer hat deshalb auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch darauf, dass unrichtige Inhalte aus seiner Personalakte entfernt werden. Dies setzt voraus, dass er von dessen fortbestehendem Inhalt Kenntnis hat. Daraus folgt ohne Weiteres sein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte auch nach beendetem Arbeitsverhältnis. Der Neunte Senat hat damit die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der nachvertragliche Anspruch auf Personalakteneinsicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt.