Der Zweite Senat hat sich in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (- 2 AZR 479/09 -) mit der Möglichkeit zur Kündigung und zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses auseinandergesetzt, wenn ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer die NPD und deren Jugendorganisation aktiv unterstützt.
Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes obliegt nicht stets eine gesteigerte Pflicht zur Verfassungstreue. Es kommt auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit an. Trifft den Arbeitnehmer nach der ihm übertragenen Funktion keine Pflicht zu besonderer Loyalität, ist er nicht gehalten, jederzeit und auch außerdienstlich aktiv für den Bestand der politischen Ordnung des Grundgesetzes einzutreten. Je nach Stellung und Aufgabenkreis kann er die Verfassung schon dadurch „wahren“, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung jedenfalls nicht aktiv bekämpft. Das Maß der politischen Treuepflicht hat zugleich Einfluss auf das Erkundigungs-/Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung. Grundsätzlich kann die falsche Beantwortung einer zulässigerweise gestellten Frage zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB berechtigen. Auch wenn zu den Eignungskriterien iSv. Art. 33 Abs. 2 GG die Verfassungstreue zählt, sind darauf bezogene Fragen nur zulässig, soweit die vorgesehene Funktion der Einzustellenden dies erfordert und rechtfertigt. Im entschiedenen Fall lag angesichts der Arbeitsaufgaben des Klägers allein in dessen Mitgliedschaft in der NPD und der Übernahme bestimmter Funktionen in der Partei noch kein Verstoß gegen die einfache Treuepflicht.