Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zur erstatten hat, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats ausscheidet, in dem das Zeugnis über den Abschluss der Aus- oder Fortbildung ausgestellt ist, hält gemäß Urteil des Dritten Senats vom 19. Januar 2011 (- 3 AZR 621/08 -) der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB regelmäßig stand.
Grundsätzlich sind einzelvertragliche Vereinbarungen zur Kostenbeteiligung zulässig, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Allerdings können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, gegen Treu und Glauben verstoßen. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Daran gemessen benachteiligte die vertragliche Bindung den Arbeitnehmer im vom Senat entschiedenen Fall nach Abschluss der Prüfung angesichts des erheblichen geldwerten Vorteils für den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig. Gleiches galt für die Bindungsklausel während der Ausbildung. Eine solche Rückzahlungsklausel ist auch dann angemessen, wenn die Aus- oder Weiterbildung in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass nach der Vereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder
Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Fortbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumt, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen. Der Arbeitnehmer muss zudem mit der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Bindung an das Arbeitsverhältnis erhalten, dh. sie stellt für ihn einen geldwerten Vorteil dar und er braucht nur die bis zum Ausscheiden tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuzahlen. Eine unangemessene Benachteiligung durch die Rückzahlungsklausel liegt jedoch auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach Erteilung des Abschlusszeugnisses aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte, ohne mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet zu sein.