Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich der Arbeitsvergütung erfordert eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber ausschließlich normative oder vertragliche Verpflichtungen erfüllt.
Dies hat der Fünfte Senat mit Urteil vom 21. September 2011 (- 5 AZR 520/10 -) in einem Fall bestätigt, in dem die Kläger eine tarifliche Einmalzahlung verlangten, die der beklagte Arbeitgeber nur den Mitarbeitern gewährte, die ein Vertragsangebot mit Bezugnahme auf ein anderes Tarifwerk angenommen hatten. Damit hat die Beklagte weder eine Gruppenbildung vorgenommen noch eine verteilende Entscheidung getroffen. Sie hat allen Mitarbeitern die Änderung der Arbeitsverträge angeboten. Die Teilung der Belegschaft in solche Mitarbeiter, die das Angebot annahmen, und diejenigen, die das Angebot ablehnten, erfolgte unabhängig vom Willen der Beklagten. Mit der späteren Gewährung der tariflich geregelten Einmalzahlung kam die Beklagte lediglich ihren vertraglichen Verpflichtungen aus den geänderten Arbeitsverträgen nach und verletzte auch nicht das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.