Der Geschäftsführer einer GmbH kann für ein nicht gesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeits-vertrag persönlich haften. Zwar ist die Haftung für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; der Geschäftsführer haftet jedoch persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund vorliegt.
In einem Urteil vom 12. April 2011 (- 9 AZR 229/10 -) hat der Neunte Senat seine diesbezügliche Rechtsprechung bestätigt. So hat der Geschäftsführer für sein Verhalten bei Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags persönlich einzustehen, wenn er gegenüber dem Arbeitnehmer in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn sich das Verhalten des Geschäftsführers im Wesentlichen darin erschöpft, den Arbeitnehmer vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft aufgeklärt zu haben. Für die Annahme eines besonderen Vertrauens reichten im Streitfall weder der Umstand, dass einer der beklagten Geschäftsführer und der Kläger in der Vergangenheit gemeinsam für zwei Konzernunternehmen tätig waren, noch, dass der Geschäftsführer den Kläger vor dem Vertragsschluss nicht darüber informierte, dass die Gesellschaft keine Maßnahmen ergriffen habe, das zukünftige Altersteilzeitwertguthaben des Klägers gegen die Insolvenz der Gesellschaft zu sichern. Der Senat bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach § 7d Abs. 1 SGB IV aF kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB ist. Es fehlt an einer klaren Zuweisung der Verantwortung für den Insolvenzschutz an den GmbH-Geschäftsführer. Im entschiedenen Fall hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Denn nach dem Vortrag des Klägers kommt eine Haftung der beklagten Geschäftsführer wegen Betrugs in mittelbarer Täterschaft zugunsten der Gesellschaft nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB in Betracht. Einer der Geschäftsführer teilte dem Gesamtbetriebsrat mit, die Insolvenzsicherung für Altersteilzeitwertguthaben „laufe“. Dies ist eine innere Tatsache, nämlich die gegenwärtige Bezeugung von dem in der Zukunft liegenden, gesicherten Abschluss eines Insolvenzsicherungsvertrags. Ein zukünftiges Ereignis kann unter der Voraussetzung, dass dieses zur rationalen Grundlage einer Vermögensentscheidung gemacht wird, Tatsache iSv. § 263 Abs. 1 StGB sein. Den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, hätte die Erklärung beim Kläger die Fehlvorstellung erregt, die Sicherung seines in der Arbeitsphase erarbeiteten Wertguthabens stehe unmittelbar bevor. Indem er irrtumsbedingt davon absah, die ihm kraft Gesetzes zustehenden Rechte auszuüben, disponierte der Kläger über sein Vermögen. Die Gesellschaft ersparte die mit der Insolvenzsicherung verbundenen Kosten.