Koalitionsrecht

Koalitionen sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Die wichtigsten Koalitionen sind die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände. Sie sind Mit- gliederverbände, Berufsorgane und darüber hinaus Interessenwalter aller Arbeit- nehmer und Arbeitgeber. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände spielen neben dem Staat die Hauptrolle bei der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingun- gen. Sie gehören zu den bedeutsamsten Akteuren in der deutschen Wirtschafts- und Sozialpolitik.

Das Koalitionsrecht ist verankert in Art. 9 III Grundgesetz. Danach ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Diese Koalitionsfreiheit steht nach der Rechtsprechung auch Ausländern, Beamten, Minderjährigen, Auszubildenden, Strafgefangenen und Rentnern zu. Ob sie Arbeitslosen zusteht, ist strittig, für Schüler wird ihre Geltung abgelehnt.

Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur, wie sich unmittelbar aus dem Verfassungstext ergibt, die individuelle Koalitionsfreiheit, sondern schützt auch die Koalitionen in ihrem Recht auf verbandsautonomen Stand und zur spezifisch koalitionsgemäßen Betätigung.

Die Koalitionsfreiheit ist in erster Linie ein reiheitsrecht. Grundrechtsträger sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrem antagonistischen Interessengegensatz. Für den Arbeitnehmerbegriff ist das Merkmal unselbständiger Arbeit prägend. Nicht erforderlich ist, daß die Beschäftigung auf arbeitsvertraglicher Grundlage erfolgt; sie kann vielmehr auch nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen geordnet sein.

Auf der Arbeitgeberseite ist Grundrechtsträger nicht nur der Arbeitgeber als Vertragspartner des Arbeitnehmers, sondern auch derjenige, der Inhaber des die Arbeitgeberschaft vermittelnden Produktiveigentums ist.

Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit umfasst nicht nur die positive, sondern auch die negative Koalitionsfreiheit.

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