Aufgrund der Verweisung in § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG muss für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Grund vorliegen, der es aufgrund von Tatsachen und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls sowie unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar macht, ihn auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterhin einzusetzen. Als wichtige Gründe kommen nach Maßgabe des Urteils des Zehnten Senats vom 23. März 2011 (- 10 AZR 562/09 -) insbesondere solche in Betracht, die mit der Funktion und Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden.
Beispielsweise ein Geheimnisverrat oder eine dauerhafte Verletzung von Kontrollpflichten als Datenschutzbeauftragter. Die vom Arbeitgeber im entschiedenen Fall als Grund genannte organisatorische Änderung, nach der der betriebliche Datenschutz zukünftig durch einen externen statt durch einen internen Datenschutzbeauftragten gewährleistet werden sollte, rechtfertigt den Widerruf der Bestellung nicht. Das grundsätzlich bestehende freie Bestellungs- und Auswahlrecht ermöglicht es nicht, einen bereits bestellten Beauftragten für den Datenschutz ohne Weiteres aufgrund einer erneuten Organisationsentscheidung wieder abzuberufen. Die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat und in dessen EDV-Ausschuss stellt keinen die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage stellenden Interessenkonflikt dar. Die Rechtsstellung eines Arbeitgebers wird nicht dadurch unzulässig beeinträchtigt, dass er einem Datenschutzbeauftragten gegenübersteht, der zugleich die Rechte des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz wahrnimmt. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Teilkündigung war schon deshalb unwirksam, weil es ihrer nicht bedurfte. Regelmäßig wird bei einer Bestellung einzelner Arbeitnehmer zu Datenschutzbeauftragten im bestehenden Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben erweitert. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot ausdrücklich oder konkludent an, wird der Arbeitsvertrag für die Zeitspanne der Amtsübertragung entsprechend geändert und angepasst. Wird die Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG wirksam widerrufen, ist die Tätigkeit des Beauftragten für den Datenschutz ohne Weiteres nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen. Im konkreten Fall blieb die klagende Arbeitnehmerin Datenschutzbeauftragte, da weder Widerruf noch Teilkündigung wirksam waren.