Durch das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) sind die bei den aufgelösten Versorgungsämtern in Nordrhein-Westfalen Beschäftigten kraft Gesetzes zu anderen Landesbehörden versetzt oder im Wege der Personalgestellung kommunalen Körperschaften unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt worden. Der Zehnte Senat hat im Urteil vom 14. Juli 2010 (- 10 AZR 182/09 -) eine Personalgestellung auf der Grundlage des VersÄmt-EinglG für rechtswirksam erachtet.
Eines Rückgriffs auf eine vertragliche oder tarifliche Rechtsgrundlage bedurfte es nicht. Das VersÄmtEinglG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Landesgesetzgeber war gesetzgebungsbefugt. Der Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufungsausübungsfreiheit der Beschäftigten ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Dies gilt auch für einen etwaigen Eingriff des Gesetzes in die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie. Bei der Erstellung des nach dem VersÄmtEinglG vorgesehenen Zuordnungsplans, durch den die Beschäftigten den jeweiligen kommunalen Körperschaften zugewiesen wurden, durfte sich das Land eines Punkteschemas bedienen. Im Hinblick auf den Zweck der Auswahl – die Veränderung des Beschäftigungsorts – war es nicht zu beanstanden, dass Alter und Betriebszugehörigkeit im Vergleich zu anderen Faktoren geringer bewertet wurden. Dies verstieß nicht gegen das AGG. Allerdings musste unabhängig vom verwendeten Punkteschema für jeden Beschäftigten noch individuell geprüft werden, ob ihm die Maßnahme unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und sozialer Kriterien zumutbar ist. Maßgeblich war dabei der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Ein Mitbestimmungsrecht der Personalräte der abgebenden Dienststellen bestand bei der Personalgestellung nicht. Diese ist keine Versetzung iSv. § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW. Eine analoge Anwendung dieser Norm scheidet aus, weil es an einer unbewussten Gesetzeslücke fehlt. Ob die Eingliederung in die aufnehmende Dienststelle der Mitbestimmung des dortigen Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW bedurfte, konnte der Senat offenlassen. Denn die fehlende Beteiligung des Personalrats begründet nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht des Beschäftigten, wenn der Personalrat die Aufhebung der Maßnahme begehrt. Dies war nicht der Fall.