Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber die Elternzeit schriftlich zu verlangen. Dabei hat er zu erklären, für welche Zeiten er „innerhalb von zwei Jahren“ Elternzeit in Anspruch nimmt. Bei dieser Inanspruchnahme der Elternzeit muss der Arbeitnehmer mindestens den Zweijahreszeitraum abdecken.
Bleibt die in Anspruch genommene Elternzeit hinter diesem Zeitraum zurück, kann der Arbeitnehmer eine Verlängerung dieser Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erreichen. Zustimmungsfrei ist die Verlängerung nur, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG. Der Neunte Senat hat mit Urteil vom 18. Oktober 2011 (- 9 AZR 315/10 -) entschieden, dass die siebenwöchige Anmeldefrist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht für das Verlängerungsbegehren nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG gilt. Das folgt schon aus dem Wortlaut der Regelungen. Bei der Entscheidung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt, muss er entsprechend § 315 Abs. 1 BGB billiges Ermessen wahren. Dabei hat er die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abzuwägen und die beiderseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien angemessen zu berücksichtigen.