Arbeitnehmer ist derjenige, der sich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeitsleistung im Dienste eines anderen verpflichtet, hierfür in dessen betriebliche Organisation eingebunden wird und nach Ort, Zeit sowie Art der zu verrichtenden Arbeit, den Weisungen des Vertragspartners unterliegt. Vom Arbeitnehmer abzugrenzen ist der freie Mitarbeiter, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Beamte sind nicht Arbeitnehmer; sie werden ernannt, schließen folglich keinen privatrechtlich gestalteten Vertrag. Gefangene sind auch nicht Arbeitnehmer, sobald sie während des Freiheitsentzugs zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Das Rechtsverhältnis zwischen den sogenannten Freigängern und den Arbeitgebern außerhalb der Justizvollzugsanstalten wird hingegen als Arbeitsverhältnis bewertet.
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