Haushaltsrechtliche Befristung

Nach dem Urteil des Siebten Senats vom 9. März 2011 (- 7 AZR 721/09 -) kann sich die Bundesagentur für Arbeit zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sog. haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen. Nach dieser Vorschrift kann ein Arbeitsvertrag wirksam befristet werden, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

Während der Wortlaut der Bestimmung für ihre Auslegung unergiebig ist, sprechen Gesetzesgeschichte und systematische Gesichtspunkte dafür, dass die Haushaltsmittel in einem förmlichen Gesetz vorgesehen sein müssen. Auch nach ihrem Sinn und Zweck ist die Vorschrift nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber und Haushaltsplangeber personenidentisch sind und der Haushaltsplan nicht von einem davon unabhängigen, demokratisch legitimierten Parlament aufgestellt wird. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich der öffentliche Arbeitgeber durch die Gestaltung seines Haushalts selbst die Befristungsgründe schafft. Die Auslegung entspricht darüber hinaus insbesondere auch verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Mit der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist eine Benachteiligung der bei eineam öffentlichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer in ihrem aufgrund Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen arbeitsvertraglichen Bestandsschutz verbunden. Die Ungleichbehandlung gegenüber den bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern lässt sich allenfalls rechtfertigen, wenn der Haushaltsplangeber demokratisch legitimiert und nicht mit dem Arbeitgeber identisch ist. Der Senat hat ausdrücklich offengelassen, was für Gebietskörperschaften gilt.

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