Arbeitgeber

Arbeitgeber i. S. d. Arbeitsrechts ist der, der Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die Rechtsform des Arbeitgebers kommt es hierbei nicht an. Ein Arbeitgeber kann  natürliche Person, aber auch eine juristische Person des privaten Rechts sein (z.B. eine GmbH oder AG). Auch die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Arbeitgeber (z.B. Bund, Land, Stadt etc.). Gleiches gilt für Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG).

Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Lohnzahlungspflicht. Die Entlohnung bestimmt sich nach einzelvertrlicher Vereinbarung und gegebenenfalls Tarifvertrag.

Zu den Hauptpflichten aus dem Arbeietsverhältnis zählen:

  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit,
  • Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilverfahren,
  • Lohnzahlung bei Annahmeverzug, § 615 BGB,
  • Maßregelungsverbot, § 612 a BGB.

Die Nebenpflichten des Arbeitgebers sind z.B.

  • Beschäftigungspflicht (der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung)
  • Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit
  • Pflicht zum Schutz von Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers, Art. 2 Abs. 1 GG,
  • Pflicht zur Gleichbehandlung, Art. 3 GG,
  • Pflicht zum Schutz vor sexueller Belästigung, § 3 Abs. 4 AGG,
  • Pflicht zur Urlaubsgewährung, § 1 BUrlG,
  • Fürsorgepflicht

Neben den allein privatrechtlichen Verpflichtungen treffen den Arbeitgeber zahlreiche weitere Obligenheiten gegenüber dem Staat:

Meldung zur Sozialversicherung

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zu melden, § 28a SGB IV. Einzelheiten regelt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).

Personenkreis
Meldungen sind zu erstellen für Beschäftigte:

die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind die geringfügig beschäftigt sind

Meldetatbestände
Meldungen sind z.B. zu erstellen:

  • bei Beginn einer Beschäftigung
  • bei Beendigung einer Beschäftigung
  • bei Unterbrechung der Entgeltzahlung
  • als Jahresmeldung
  • bei Wechsel der Krankenkasse
  • Die Meldungen müssen an die Einzugstellen erstattet werden. Das sind die Krankenkassen oder – bei geringfügigen Beschäftigungen – die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die Meldungen erfolgen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Hierzu kann z.B. sv.net online genutzt werden.

Nähere Auskünfte zum Meldeverfahren erteilen die Krankenkassen oder die Minijobzentrale.

Frist für die Anmeldung

Der Beginn einer Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechung zu melden. Die Meldung muss jedoch spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn erfolgen.

Sofortmeldepflicht

Sofern Personen in den nachfolgend aufgeführten Wirtschaftsbereichen oder -zweigen beschäftigt werden, muss spätestens bei Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung abgegeben werden:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Empfänger der Sofortmeldung ist die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung.

Die Sofortmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Familien- und Vornamen des Beschäftigten
  • Versicherungsnummer des Beschäftigten
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme
  • Hinweis zur Versicherungsnummer:
  • Ist die Versicherungsnummer nicht bekannt, so sind stattdessen Geburtstag und -ort sowie Anschrift des Beschäftigten anzugeben.

Weitere Informationen zur Sofortmeldepflicht finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Zahlung von Beiträgen

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung bilden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Er beinhaltet sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil.

Der Arbeitgeber zieht den vom Versicherten zu tragenden Arbeitnehmeranteil vom Lohn oder vom Gehalt ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Einzugstelle. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wurde, ausgeübt wurde. Ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Die Beiträge werden vom Arbeitsentgelt berechnet.
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Gleichgültig ist, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

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